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Cyber Resilience Act (CRA)

Die EU hat verbind­liche Sicher­heits­anforderun­gen für „Pro­dukte mit digi­ta­len Elemen­ten“ defi­niert. Die ↗Cyber-Resilienz-Verord­nung (CRV, CRA) ver­pflichtet Her­steller von ver­netz­ter Hard­ware und Soft­ware zu Mindest­standards.

Diese Seite enthält eine grobe Über­sicht zu den Aus­wirkun­gen des CRA auf Soft­ware und Software­hersteller. Hardware wird hier nicht berück­sichtigt. Alle An­gaben ohne Ge­währ. Zudem er­setzt diese Seite keine Rechts­beratung.

Seit dem 11. September 2026 gilt die erste Pflicht aus der Ver­ordnung, näm­lich die Meldung aktiv aus­genutz­ter Schwach­stellen und schwer­wiegen­der Sicher­heits­vorfälle. Die Melde­fristen sind kurz.

Ab dem 11. Dezember 2027 gilt die voll­ständige An­wendung des CRA, d.h. mit Kon­formitäts­bewertung, tech­ni­scher Doku­men­ta­tion und CE-Kenn­zeich­nung.

Betroffen ist damit praktisch jeder Her­steller, der Soft­ware oder ver­netzte Hard­ware auf dem EU-Markt an­bietet - unabhän­gig von der Unter­nehmens­größe. Es gibt jedoch Er­leichte­run­gen für Klein­unternehmen.

Als "vernetzte" Software kann ein Programm möglicher­weise be­reits dann gelten, wenn es auf Dateien im loka­len Netz­werk zu­greift, z.B. \\Server\Freigabe\Daten.xlsx

Anders als frühere Regelwerke, die vor allem auf den siche­ren Betrieb von IT-Syste­men ab­zielen, ver­lagert CRA den Fokus auf die Sicher­heit des Produkts selbst.

Die Cyber-Sicherheit eines Produkts bedeu­tet z.B. eine sichere Standard­konfigu­ration, dokumen­tier­tes Schwach­stellen-Manage­ment und kosten­lose Sicher­heits­updates wäh­rend eines fest­geleg­ten Support-Zeit­raums. Damit ent­steht eine durch­gehende Her­steller­verantwor­tung von der Ent­wick­lung bis zum Support-Ende.


Betrachtet man CRA zusammen mit der NIS2-Richt­linie und dem KRITIS-Dach­gesetz, erkennt man ein über­geordne­tes Ziel, nämlich die Resilienz gegen­über Cyber­bedrohun­gen und physi­schen Störun­gen. Die drei Gesetze setzen an unter­schied­lichen Stellen an.

Während der CRA die Sicherheit des Produkts selbst regelt und damit den Her­steller in die Pflicht nimmt, adressiert ↗NIS2 die Organi­sa­tion im Unter­nehmen: Risiko­manage­ment, Melde­pflich­ten bei Sicher­heits­vorfällen und die Ver­antwor­tung der Ge­schäfts­leitung.

Das ↗KRITIS-Dachgesetz wiederum, seit dem 17. März 2026 in Kraft, er­gänzt diese Regelun­gen um die physi­sche Resilienz kriti­scher Anlagen - also den Schutz vor Sabotage, Natur­katas­tro­phen und Infra­struk­tur­ausfällen.


Ausnahmen

Bevor wir auf die Pflichten aus dem CRA ein­gehen, hier vorab die Aus­nahmen und Er­leichte­rungen ...

CRA-Ausnahme: Software, die nicht im Rahmen einer Ge­schäfts­tätig­keit auf dem EU-Markt bereit­gestellt wird, ist nicht CRA-pflichtig. Das be­trifft vor allem private, nicht-kommer­zielle Ent­wick­lung sowie echte Community-/Non-Profit Projekte ohne Gewinn­erzielungs­absicht – unabhängig davon, ob Closed Source oder Open Source.

Wenn jemand eine Freeware jedoch auf seiner Geschäfts-Website an­bietet, gilt diese Aus­nahme nicht. Denn dann wird die (kosten­lose) Soft­ware im Rahmen einer Ge­schäfts­tätig­keit bereit­gestellt.

Eine betriebsinterne Software, die gar nicht auf dem EU-Markt an­geboten wird, kann CRA-pflichtig werden, wenn das Pro­gramm in einer Unter­nehmens­gruppe an Tochter­gesell­schaf­ten weiter­gegeben wird - auch dann, wenn dies unentgelt­lich ge­schieht.

Die Meldepflichten gelten unabhängig davon, wann das Produkt in Ver­kehr ge­bracht wurde. Die Melde­pflich­ten seit 09/2026 gelten auch für Soft­ware, die schon vorher an­gebo­ten wurde, egal seit wann.

Aber die vollständigen Anforde­run­gen (Security by Design, Konformi­täts­bewertung, tech­nische Doku­menta­tion, EU-Konformi­täts­erklärung, CE-Kenn­zeich­nung) gelten nur für Pro­dukte, die ab dem 11. Dezem­ber 2027 neu in Ver­kehr ge­bracht werden. Software, die vorher schon auf dem Markt war, muss diese An­forde­run­gen nicht rück­wirkend er­füllen.

Die Pflichten müssen von allen Her­stellern be­folgt werden, auch von Klein­unterneh­men. Jedoch sind Klein­unterneh­men von Buß­gelder bei einer ver­säumten 24-Stunden-Früh­warnung aus­genommen.
Außerdem dürfen Klein­unterneh­men die tech­nische Doku­menta­tion in einem ver­einfach­ten Format vor­legen.
Es gibt jedoch keine Schwellen­werte, unter denen ein Klein­unterneh­men aus der CRA-Pflicht heraus­fallen würde.


Vier Risikoklassen

Die CRA-Verordnung klassifi­ziert Pro­dukte an­hand ihres Risiko­profils in vier Stufen. Für jedes Risiko gibt es ein ande­res Modul (Verfah­ren) zur Kon­formitäts­bewertung.

Die Default-Kategorie (Standard­produkte)
... betrifft vermutlich 90% aller Software-Produkte. Hier genügt eine Selbst­bewertung durch den Her­steller, ohne Beteili­gung einer exter­nen Stelle. Das ent­spricht „Modul A“ (interne Ferti­gungs­kontrolle). Beispiele für diese Default-Kategorie: Standard-Business-Software, mobile Apps, Biblio­theken ohne sicher­heits­kritische Funktion.

Aber Achtung, siehe auch unten: Externe Komponenten!

Die nachfolgend genannte „Important Class I / II“ wurde im deut­schen Rechts­text über­setzt als „wichtige Pro­dukte mit digita­len Elemen­ten der Klasse I bzw. II“.

Important Class I
Beispiele: Passwort-Manager, Firewalls, VPN-Soft­ware, SIEM-Sys­teme. Eine Selbst­bewer­tung ist nur mög­lich, wenn ↗harmoni­sierte Normen voll­ständig an­gewen­det werden. Fehlt eine passende Norm, muss eine be­nannte Stelle ein­ge­bunden werden.

Important Class II
Beispiele: Betriebssysteme, Hyper­visoren, Container-Runtimes, Public-Key-Infra­struk­tur. Hier ist die Be­teili­gung einer be­nann­ten (notifi­zier­ten) Stelle zwingend. Es ist keine Selbst­bewertung mög­lich.

Kritische Produkte
... erfordern eine Zertifi­zie­rung nach einem europä­ischen Cyber­sicher­heits-Zertifi­zie­rungs­schema. Für reine Soft­ware­hersteller selten rele­vant (eher Smart­card-Chips, sichere Ele­mente in Krypto-Wallets).


Ablauf (erforderlich ab Dezember 2027)

Da vielleicht 90% aller Software­produkte in die Default-Kategorie fallen, sieht der Ablauf hierbei für die meis­ten Her­steller so aus:

  1. Risikobewertung des eigenen Produkts durch­führen und selber doku­mentieren.
  2. Technische Dokumentation nach Anhang VII er­stellen.
  3. Prüfen, ob die Anforderungen aus Anhang I (Security by Design, Schwach­stellen-Manage­ment, SBOM) erfüllt sind.
  4. EU-Konformitäts­erklärung selbst unter­schreiben (Anhang V).
  5. CE-Kennzeichnung anbringen: bei Software reicht dafür die Kenn­zeich­nung auf der Kon­formi­täts­erklärung oder der be­gleiten­den Web­site.

In der Default-Kategorie ist kein Antrag bei einer Behörde nötig, keine externe Prüfung, keine Warte­zeit auf eine be­nannte Stelle - aber die Selbst­bewer­tung ist trotz­dem kein Frei­fahrt­schein: Es muss inhalt­lich be­last­bar sein und im Streit­fall nach­weis­bar sein.

Sonderfall: externe Komponenten
Wer Software-Bibliotheken oder Fremd­komponenten ein­bindet, muss auch deren Kon­formi­täts­status im Blick haben. Für Ent­wickler, die Software-Biblio­theken inte­grie­ren, wird die Kontrolle der Liefer­kette zur zentra­len Auf­gabe.
Das ist auch der Grund, warum die SBOM (Soft­ware-Stück­liste) so wichtig ist: Ohne sie lässt sich der Kon­formi­täts­nachweis für ein zu­sammen­gesetz­tes Pro­dukt kaum führen.

Wer prüft das eigentlich - und ab wann? Für die Produkte, die eine externe Prüfung brauchen, kommen so­genannte "benannte Stellen" (notified bodies) ins Spiel - privat­recht­lich organi­sierte, staat­lich akkredi­tierte Prüf­stellen. Seit Juni 2026 können EU-Mitglied­staaten solche Konformitäts­bewertungs­stellen be­nennen und notifi­zieren. Für Her­steller wichti­ger oder kriti­scher Produkte be­deutet es die Not­wendig­keit zur Kapazi­täts- und Termin­planung, denn die Prüf­stellen-Infra­struk­tur ist EU-weit noch im Aufbau.



CYBER RESILIENCE ACT · VERORDNUNG (EU) 2024/2847

Checkliste für Softwarehersteller

Pflichten, Fristen und Fundstellen im Überblick - für Anbieter von Software auf dem EU-Markt

Amtlicher, rechtsverbindlicher deutscher Gesetzestext auf EUR-Lex: ↗Verordnung (EU) 2024/2847. Die Artikel-Links in dieser Checkliste ver­weisen zu­sätz­lich auf einen frei navigier­baren, inhalt­lich identi­schen Spiegel: ↗cyberresilienceact.eu/de. Verbindlich ist im Zweifel immer die EUR-Lex-Fassung.

1.Grundlagen klären

Bin ich überhaupt „Hersteller“ im Sinne des CRA?

Hersteller ist, wer ein Produkt mit digita­len Elemen­ten ent­wickelt oder her­stellt und unter eigenem Namen oder eigener Marke ver­marktet – auch unentgelt­lich oder zur Monetari­sierung.

Art. 3 Nr. 13 · ↗Begriffs­bestimmungen

Fällt meine Software in den Anwendungsbereich?

Erfasst sind Software- und Hardware­produkte mit einer direkten oder indirek­ten Daten­verbindung zu einem Gerät oder Netz – praktisch jede ver­netzte Business-Software. Ausnahmen be­stehen nur für bereits ander­weitig regulierte Bereiche wie Medizin­produkte, Kraft­fahrzeuge oder Luft­fahrt.

Art. 2 · ↗Anwendungs­bereich

2.Sofortpflicht: Meldewesen (seit 11.09.2026)

Kernpflicht

Aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwer­wiegende Sicherheits­vorfälle müssen zeit­gestuft ge­meldet werden: 24 Std. Früh­warnung, 72 Std. Detail­meldung, 14 Tage bzw. 1 Monat für den Abschluss­bericht.

Art. 14 · ↗Melde­pflichten der Hersteller

Wohin melden?

Über die zentrale Melde­plattform der ENISA, die die Meldung automa­tisch an das zu­ständige nationale CSIRT weiter­leitet.

Art. 16 · ↗Einrich­tung einer ein­heit­lichen Melde­plattform

Freiwillige Meldung möglich

Auch Schwachstellen ohne aktive Ausnutzung oder Beinahe-Vorfälle können frei­willig ge­meldet werden - das be­gründet keine höhere Haftung.

Art. 15 · ↗Freiwillige Meldungen

Wichtig für kleine Firmen

Für Kleinst- und Kleinunternehmen ent­fallen Buß­gelder aus­drück­lich nur bei einer ver­säum­ten 24-Stunden-Frist – nicht bei den übrigen Fristen oder der Melde­pflicht als solcher.

Art. 64 Abs. 10 · ↗Sanktionen

3.Zentrale Grundpflicht der Hersteller

Der wichtigste Artikel für Hersteller: Risiko­bewertung, Ein­haltung der An­forderun­gen aus Anhang I, Fest­legung eines Unter­stützungs­zeitraums, kostenlose Sicherheits­updates, veröffent­lichte Kontakt­stelle für Schwach­stellen­meldungen.

Art. 13 · ↗Pflichten der Her­steller

4.Grundlegende Sicherheits­anforderun­gen an das Produkt

Diese stehen nicht in den Artikeln, sondern im Anhang I, dem Herz­stück der materiel­len Pflichten:

Anhang I – Volltext

Zentrale Begriffe wie „Software-Stückliste“, „aktiv aus­genutzte Schwach­stelle“ und „Unter­stützungs­zeitraum“ sind formal definiert in Art. 3 Nr. 39, 42, 20.


5.Dokumentation & Nachweis (spätestens ab 11.12.2027)

Technische Dokumentation

Enthält alle Angaben dazu, wie die Anforderun­gen aus Anhang I er­füllt werden.

Art. 31 i. V. m. Anhang VII · ↗Technische Dokumentation

EU-Konformitätserklärung

Wird ausgestellt, sobald das Konformitäts­bewertungs­verfahren die Er­füllung von Anhang I nach­weist.

Art. 28 i. V. m. Anhang V/VI · ↗EU-Konformitätserklärung

CE-Kennzeichnung

Bei reiner Software genügt die Kenn­zeich­nung auf der Konformi­täts­erklärung oder der be­gleiten­den Web­site.

Art. 29, 30 · ↗Anbringung der CE-Kennzeichnung

Konformitätsbewertungsverfahren

Für die meisten Standard-Software­produkte reicht das interne Kontroll­verfahren (Modul A, Selbst­bewertung).

Art. 32 i. V. m. Anhang VIII · ↗Konformitätsbewertungsverfahren

6.Sonderfall: „wichtige“ oder „kritische“ Produkte

Fällt das Produkt in eine der geliste­ten Katego­rien (z.B. Fire­walls, Passwort­manager, VPN-Software, Betriebs­systeme), gelten strengere Konformitätsverfahren statt reiner Selbstbewertung.

Art. 7 (wichtige Produkte, Anhang III) · ↗Wichtige Produkte
Art. 8 (kritische Produkte, Anhang IV) · ↗Kritische Produkte

7.Unterstützung, die man aktiv nutzen kann

Erleichterungen für Kleinst- und Klein­unternehmen: Sensibi­lisierungs­maßnahmen, eigener Beratungs­kanal, reduzierte Konformitäts­bewertungs­gebühren, ver­einfach­tes Formular für die tech­nische Doku­mentation.

Art. 33 · ↗Unterstützungs­maßnahmen für KMU

8.Zeitplan im Überblick

Art. 71 · ↗Inkraft­treten und Geltungs­beginn

Ergänzend regelt Art. 69 Übergangsfragen – u. a., dass Art. 13 nur für Produkte gilt, die ab Dezem­ber 2027 neu in den Verkehr ge­bracht oder wesent­lich ge­ändert werden, während die Melde­pflicht aus Art. 14 auch für Bestands­produkte greift.

Art. 69 · ↗Übergangs­bestimmungen

9.Sanktionen - zur Einordnung des Risikos

Bußgeldrahmen bis 15 Mio. € oder 2,5% des welt­weiten Jahres­umsatzes bei Ver­stößen gegen die Kern­pflich­ten aus Anhang I, Art. 13 und Art. 14; bis 10 Mio. € bzw. 2% bei anderen Pflicht­verstößen.

Art. 64 · ↗Sanktionen
Stand: September 2026. Verbindlich ist aus­schließ­lich der amt­liche Text auf ↗EUR-Lex. Diese Seite ersetzt keine Rechts­beratung.
Textredaktion siehe Impressum. Eine informative Seite von Aidex GmbH Software, 2026.